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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Reparatur - Wartung - Karosserie - Verkauf - Ersatzfahrzeug
Gültig ab dem: 01.06.2026

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die von der Repacom Racing Sarl, 55-57, rue basse, L-3813 Schifflingen, RCS-Nr. B193962, MwSt.-Nr. LU27423324, nachfolgend „die Werkstatt“ genannt, erbrachten Leistungen für ihren bzw. ihre unter dem Namen Garage Repacom betriebenen Standorte.

Sie gelten insbesondere für Arbeiten in den Bereichen Mechanik, Karosserie, Lackierung, Wartung, Diagnose, Reparatur, Restaurierung, Pannenhilfe, Transport, Fahrzeugverwahrung, Verkauf von Ersatzteilen, Zubehör, Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie für die gegebenenfalls erfolgende Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.

Der Kunde bestätigt, hiervon Kenntnis genommen zu haben, insbesondere durch den Hinweis auf dem Reparaturauftrag, dem Kostenvoranschlag, der Bestellung oder jedem anderen unterzeichneten Vertragsdokument.

Besondere Vereinbarungen, die schriftlich zwischen den Parteien getroffen wurden, haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

A. ALLGEMEINE REPARATUR- UND WARTUNGSBEDINGUNGEN

1. Begriffsbestimmungen

Der Begriff „Werkstatt“ bezeichnet den Fachbetrieb, der Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Karosserie-, Lackier-, Restaurierungs-, Umbau- oder sonstige Arbeiten an einem Fahrzeug ausführt.

Der Begriff „Kunde“ bezeichnet den Eigentümer, Halter, Nutzer, Mieter, Verwalter oder jede andere Person, die ein Fahrzeug der Werkstatt anvertraut. Wird das Fahrzeug von einer anderen Person als dem Eigentümer übergeben, gilt diese Person als ausreichend bevollmächtigt, den Eigentümer oder Fahrzeughalter rechtswirksam zu vertreten.

Der Begriff „anvertrautes Fahrzeug“ bezeichnet jedes Fahrzeug, das der Werkstatt zur Durchführung einer Leistung übergeben wird.

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Kostenübernahme durch einen Versicherer, eine Leasinggesellschaft, einen Flottenmanager oder einen sonstigen Dritten wird dieser Dritte nicht automatisch Kunde der Werkstatt. Der Kunde bleibt für die Zahlung aller nicht übernommenen, abgelehnten, bestrittenen oder ihm auferlegten Beträge verantwortlich.

2. Vertragsabschluss und Reparaturauftrag

Die Arbeiten werden auf Grundlage eines Reparaturauftrags, eines Kostenvoranschlags, einer Bestellung, einer schriftlichen Vereinbarung, einer elektronischen Zustimmung oder eines gleichwertigen Dokuments ausgeführt.

Die Unterzeichnung des Reparaturauftrags, des Kostenvoranschlags oder der Bestellung gilt als verbindlicher Auftrag für die darin genannten Leistungen sowie als Annahme der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die der Werkstatt übertragenen Leistungen entsprechen den im Reparaturauftrag oder Kostenvoranschlag aufgeführten Arbeiten. Jede wesentliche zusätzliche Maßnahme bedarf der Zustimmung des Kunden, außer in Notfällen oder bei technischer Notwendigkeit gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

Mit der Übergabe seines Fahrzeugs ermächtigt der Kunde die Werkstatt ausdrücklich:

  • das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände zu bewegen;

  • notwendige Probefahrten durchzuführen;

  • das Fahrzeug zu einem Subunternehmer, zur technischen Kontrolle, zu einem Lagerort oder Rückgabeort zu fahren;

  • bestimmte Leistungen an qualifizierte Drittunternehmen zu vergeben;

  • den Kunden telefonisch, per E-Mail, SMS, WhatsApp oder über andere digitale Kommunikationsmittel bezüglich der Arbeiten zu kontaktieren.

Während der Dauer der Arbeiten bleibt das anvertraute Fahrzeug über die Kfz-Versicherung des Kunden versichert, sofern kein nachgewiesenes Verschulden der Werkstatt vorliegt.

3. Preise, Tarife und Kostenvoranschläge

Die Leistungen werden zu den am Tag der Auftragserteilung geltenden Preisen berechnet, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.

Die Tarife für Arbeitsleistungen, Diagnosearbeiten, Karosserie- und Lackierarbeiten, Lackmaterialien, Mechanik, Fahrzeugverwahrung, Pannendienst, Transport oder sonstige Leistungen sind auf Anfrage erhältlich und/oder werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt.

Für Verbraucher werden die Preise, soweit gesetzlich vorgeschrieben, in Euro einschließlich aller Steuern angegeben. Für gewerbliche Kunden können die Preise netto zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben werden.

Kostenvoranschläge werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen erstellt. Sie erfolgen unter Vorbehalt einer Demontage, zusätzlicher Diagnosen, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Preisänderungen bei Ersatzteilen, des tatsächlich erforderlichen Arbeitsaufwands sowie der Feststellung zusätzlicher Mängel oder Schäden.

Sofern nicht anders angegeben, ist ein Kostenvoranschlag drei Wochen ab seiner Übergabe an den Kunden gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Werkstatt berechtigt, den Preis entsprechend den dann geltenden Tarifen, Ersatzteilpreisen und Bedingungen anzupassen.

Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann kostenlos erfolgen, wenn die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Frist von der Werkstatt durchgeführt werden, die den Kostenvoranschlag erstellt hat. Lehnt der Kunde die Arbeiten ab oder lässt er sie anderweitig ausführen, können Diagnose-, Analyse-, Demontage-, Montage- und Recherchearbeiten, die für die Erstellung des Kostenvoranschlags erforderlich waren, in Rechnung gestellt werden.

4. Diagnose, Demontage und Fehlersuche

Diagnosen, Fehlersuchen, Tests, Kontrollen sowie die zur Identifizierung eines Problems erforderlichen Demontage- und Montagearbeiten sind kostenpflichtig, auch wenn der Kunde anschließend entscheidet, die Arbeiten nicht durchführen zu lassen.

Der Kunde erkennt an, dass bestimmte Mängel erst nach einer Demontage oder einer eingehenden Analyse festgestellt werden können.

Bei älteren Fahrzeugen, Unfallfahrzeugen, Fahrzeugen mit hoher Laufleistung, umgebauten, restaurierten oder über längere Zeit stillgelegten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen mit erheblicher Korrosion oder Verschleiß besteht ein erhöhtes Risiko von Beschädigungen, Komplikationen oder zusätzlichen Arbeiten.

Sollten die Arbeiten nach der Diagnose oder Demontage aus technischen, wirtschaftlichen oder mechanischen Gründen oder aufgrund fehlender Ersatzteile nicht durchgeführt werden können, ist die Werkstatt berechtigt, die Analyse-, Demontage-, Montage- und Diagnosearbeiten sowie bereits entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Zusätzliche Arbeiten

Werden zusätzliche Arbeiten, Änderungen oder der Kauf von Ersatzteilen erforderlich, die ursprünglich nicht vorgesehen waren, informiert die Werkstatt den Kunden darüber und holt dessen Zustimmung ein, außer in Notfällen oder bei technischer Notwendigkeit.

Die Zustimmung des Kunden kann schriftlich, per E-Mail, SMS, WhatsApp, telefonisch (mit interner Dokumentation) oder über jedes andere Kommunikationsmittel erfolgen, das eine nachvollziehbare Aufzeichnung ermöglicht.

Für wesentliche Zusatzarbeiten kann die Werkstatt einen Nachtrag zum Reparaturauftrag oder Auftrag erstellen. Dieser enthält nach Möglichkeit Art und Umfang der zusätzlichen Arbeiten oder Ersatzteile sowie eine Kostenschätzung.

Der Kunde erkennt an, dass zusätzliche Arbeiten Mehrkosten verursachen und/oder die Reparaturdauer verlängern können.

Die mitgeteilten Kosten stellen eine Schätzung dar. Erhöhen sich die geschätzten Kosten für Zusatzarbeiten um mehr als 10 %, informiert die Werkstatt den Kunden und holt dessen Zustimmung ein, bevor die betreffenden Arbeiten fortgesetzt werden. Erhöhungen von bis zu 10 % gelten als vom Kunden akzeptiert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Stehen zusätzliche Leistungen in direktem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Arbeiten und sind sie für deren ordnungsgemäße Ausführung zwingend erforderlich, kann die Werkstatt diese durchführen. Ist der Kunde trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar, dürfen solche zwingend erforderlichen Arbeiten ohne vorherige Zustimmung bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des ursprünglichen Auftragswertes ausgeführt werden.

Die Werkstatt kann vor der Ausführung zusätzlicher Arbeiten, vor der Bestellung von Ersatzteilen oder vor der Fortsetzung der Arbeiten eine Anzahlung verlangen.

Die Werkstatt behält sich das Recht vor, zusätzliche Arbeiten abzulehnen, wenn Ersatzteile nicht verfügbar sind, technische Hindernisse bestehen, die Arbeiten wirtschaftlich unverhältnismäßig wären oder die ordnungsgemäße Durchführung des Gesamtprojekts gefährden würden.

Werden die zusätzlichen Arbeiten letztendlich nicht oder nur teilweise ausgeführt, wird eine etwaige Überzahlung der Anzahlung nach Abzug bereits erbrachter Leistungen, entstandener Kosten, bestellter Teile und ausgeführter Arbeiten zurückerstattet.

6. Ersatzteile und vom Kunden bereitgestellte Teile

Ersatzteile werden zu den zum Zeitpunkt ihrer Bestellung oder ihres Einbaus geltenden Preisen berechnet.

Je nach Verfügbarkeit, Fahrzeugtyp, Kundenwunsch sowie Anforderungen des Herstellers, Versicherers oder Flottenmanagers kann die Werkstatt Originalteile, Teile gleichwertiger Qualität, Gebrauchtteile, generalüberholte Teile oder Austauschteile verwenden.

Die Werkstatt kann den Einbau von vom Kunden bereitgestellten Teilen ablehnen, wenn deren Qualität, Herkunft, Kompatibilität, Konformität oder Sicherheit nicht gewährleistet werden kann.

Akzeptiert die Werkstatt ausnahmsweise den Einbau eines vom Kunden bereitgestellten Teils, beschränkt sich ihre Haftung ausschließlich auf die ausgeführte Arbeitsleistung. Für das vom Kunden bereitgestellte Teil sowie für Schäden, die durch ein fehlerhaftes, ungeeignetes, nicht konformes, verschlissenes oder unvollständiges Teil entstehen, übernimmt die Werkstatt keinerlei Garantie oder Haftung.

Zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund eines falschen, unvollständigen oder schwer montierbaren Teils wird gesondert berechnet.

Ersatzteile, Zubehör und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkstatt, soweit sie nicht bereits untrennbarer Bestandteil des Fahrzeugs geworden sind.

7. Ausführungsfristen

Mitgeteilte Fristen gelten lediglich als unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Frist vereinbart wurden.

Die Werkstatt ist insbesondere von Lieferanten, Subunternehmern, Sachverständigen, Versicherungen, Flottenmanagern, Herstellern, Transportunternehmen sowie der Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Materialien abhängig. Verzögerungen aufgrund dieser Umstände können der Werkstatt nicht zugerechnet werden.

Die Frist kann sich verlängern bei zusätzlichen Arbeiten, der Feststellung versteckter Schäden, dem Warten auf die Zustimmung des Kunden, des Versicherers oder Leasinggebers, der Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen, höherer Gewalt, internen Störungen, Personalausfällen, Streiks, Unfällen, Bränden, Überschwemmungen oder anderen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs der Werkstatt.

Die Werkstatt informiert den Kunden nach Möglichkeit über wesentliche Verzögerungen.

8. Fahrzeugabholung und Verwahrung

Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug abzuholen, sobald er über die Fertigstellung der Arbeiten oder die Bereitstellung des Fahrzeugs informiert wurde.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Abholung innerhalb von acht Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Arbeiten, die an einem einzigen Tag durchgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf zwei Werktage.

Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Fristen, kann die Werkstatt den Kunden zur Abholung auffordern.

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, kann die Werkstatt Lager- oder Standgebühren von mindestens 12,66 € pro Kalendertag oder einen anderen ausgewiesenen bzw. vereinbarten Betrag bis zur tatsächlichen Abholung berechnen.

Dieser Betrag kann je nach Indexentwicklung, Fahrzeuggröße, Zustand, Stillstandsdauer oder besonderem Stellplatzbedarf angepasst werden.

Die Werkstatt kann das Fahrzeug auf einen anderen Lagerplatz ihrer Wahl verbringen. Zusätzliche Transport-, Umschlags-, Lager- oder Verwahrungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Ab dem Zeitpunkt der Mahnung verbleibt das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Kunden, sofern kein nachgewiesenes Verschulden der Werkstatt vorliegt.

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn der Kunde die Arbeiten nach einer Kostenschätzung ablehnt, das Fahrzeug als irreparabel eingestuft wird, nicht mehr fahrbereit ist oder der Kunde die Abholung verzögert.

Bei einer langfristigen Nichtabholung behält sich die Werkstatt das Recht vor, alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einzuleiten.

9. Rechnungsstellung und Zahlung

Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen sofort fällig und spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu begleichen.

Die Rechnung enthält die Art der ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Ersatzteile oder Materialien, die erbrachten Leistungen, die Stundensätze, Pauschalen, Mengen, Nettobeträge, Mehrwertsteuer sowie die Gesamtbeträge einschließlich aller Steuern gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Die Werkstatt kann vor Beginn der Arbeiten, vor der Bestellung von Ersatzteilen oder bei umfangreichen Arbeiten, Oldtimern, Restaurierungen, seltenen Teilen, Sonderbestellungen, Unfallfahrzeugen, gewerblichen Kunden oder unzureichender Bonität des Kunden eine Anzahlung verlangen.

Bei Zahlungsverzug ist die Werkstatt berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen sowie die gesetzlich zulässigen Inkassokosten zu verlangen.

Die Werkstatt behält sich das Recht vor, Zahlungsarten abzulehnen, die keine ausreichende Sicherheit bieten.

Die Zahlung kann per Banküberweisung, Bankkarte oder auf jede andere von der Werkstatt akzeptierte Weise erfolgen.

Die Werkstatt kann bestimmte Zahlungsarten ablehnen, insbesondere wenn Zweifel an deren Gültigkeit, Herkunft oder Sicherheit bestehen.

Bei Barzahlungen kann die Werkstatt die Vorlage eines Ausweisdokuments und/oder einer Bankbestätigung über die Herkunft der Geldmittel verlangen. Bei Bestellungen oder Rechnungen ab einem Betrag von 10.000 € kann eine solche Bescheinigung gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften verpflichtend sein.

Der Kunde erkennt an, dass die Werkstatt im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesetzlichen Sorgfalts-, Identifizierungs- und Kontrollpflichten unterliegen kann.

10. Zurückbehaltungsrecht

Bei Nichtzahlung sämtlicher geschuldeter Beträge ist die Werkstatt berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs sowie der ihr anvertrauten Teile, Dokumente oder Zubehörteile im gesetzlich zulässigen Umfang zu verweigern.

Das Zurückbehaltungsrecht gilt insbesondere für Forderungen aus Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Demontage-, Montage-, Verwahrungs-, Pannenhilfe-, Transportleistungen, Ersatzteilen, Materialien, Ersatzfahrzeugen, Verwaltungskosten sowie allen weiteren mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten.

Das Fahrzeug wird erst nach vollständiger Zahlung aller geschuldeten Beträge herausgegeben, sofern die Werkstatt nichts anderes schriftlich vereinbart.

11. Versicherungen, Leasinggesellschaften, Flottenmanagement und Drittzahler

Werden Arbeiten im Rahmen eines Schadensfalls, eines Leasingvertrags, einer Flottenverwaltung, einer Garantie, durch einen Versicherer oder einen sonstigen Drittzahler durchgeführt, bleibt der Kunde für alle nicht übernommenen Beträge verantwortlich.

Dies betrifft insbesondere Selbstbeteiligungen, Wertminderungen, abgelehnte Arbeiten, Zusatzleistungen, Verwahrungskosten, Kosten für Ersatzfahrzeuge, nicht gedeckte Ersatzteile, Diagnosen, Demontage- und Montagearbeiten, Reinigungsgebühren, Verwaltungskosten oder sonstige Positionen, die vom Drittzahler nicht übernommen werden.

Die Werkstatt haftet nicht für Ablehnungen, Kürzungen, Verzögerungen oder Ausschlüsse von Kostenübernahmen durch Versicherungen, Sachverständige, Leasinggesellschaften, Flottenmanager, Hersteller oder sonstige Dritte.

12. Persönliche Gegenstände und Zubehör

Vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt hat der Kunde sämtliche Wertgegenstände, Bargeld, Dokumente, elektronische Geräte, Werkzeuge, persönliche Gegenstände, Waren, berufliche Ausrüstung oder lose Zubehörteile aus dem Fahrzeug zu entfernen.

Die Werkstatt übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gegenständen, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden, es sei denn, der Schaden beruht auf einem nachgewiesenen Verschulden der Werkstatt oder auf einem bei der Fahrzeugannahme unterzeichneten schriftlichen Inventarverzeichnis.

13. Fahrzeugzustand und Vorbehalte

Der sichtbare Zustand des Fahrzeugs kann bei der Annahme dokumentiert werden. Diese Dokumentation stellt jedoch keine vollständige technische Begutachtung des Fahrzeugs dar.

Die Werkstatt haftet nicht für bereits vorhandene Mängel, frühere Schäden, versteckte Mängel, fehlerhafte Reparaturen durch Dritte, nicht konforme Umbauten, Korrosion, normalen Verschleiß, empfindliche Bauteile oder mechanische, elektronische oder karosseriebezogene Probleme, die nicht mit ihrer eigenen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Der Kunde erkennt an, dass Oldtimer, Sammlerfahrzeuge, umgebaute oder restaurierte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit hoher Laufleistung, Unfallfahrzeuge oder lange stillgelegte Fahrzeuge während der Arbeiten besondere Risiken aufweisen können.

14. Gewährleistung der Arbeiten

Die Werkstatt gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr durchgeführten Arbeiten, unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Die Gewährleistung der Werkstatt beschränkt sich auf die von ihr ausgeführten Arbeiten sowie auf die von ihr gelieferten und eingebauten Teile.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • normaler Verschleiß;

  • unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs;

  • mangelnde Wartung;

  • spätere Eingriffe durch Dritte;

  • nicht genehmigte Änderungen;

  • vom Kunden bereitgestellte Teile;

  • bereits vorhandene Mängel;

  • Schäden infolge eines Unfalls oder einer unsachgemäßen Nutzung;

  • Schäden durch sportliche Nutzung, Wettbewerbseinsatz oder Überlastung;

  • Folgen der Ablehnung empfohlener Arbeiten durch den Kunden.

Jeder Mangel, den der Kunde auf die durchgeführten Arbeiten zurückführt, ist der Werkstatt unverzüglich und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.

Das Fahrzeug ist der Werkstatt anschließend so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach der Mitteilung, zur gemeinsamen Begutachtung vorzuführen.

Der Kunde hat alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlimmerung des Schadens zu verhindern. Jede Reparatur oder Intervention durch Dritte ohne vorherige Zustimmung der Werkstatt kann zum Verlust der Gewährleistungsansprüche führen, sofern keine nachweisliche Notsituation vorliegt.

Die Werkstatt muss die Möglichkeit erhalten, das Fahrzeug zu untersuchen und gegebenenfalls den Mangel selbst zu beheben.

15. Reklamationen

Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gewährleistungsrechte müssen Beanstandungen bezüglich Rechnungen, Arbeiten, Ersatzteilen, Materialien oder der Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb von 15 Tagen nach Abholung des Fahrzeugs oder Erhalt der Rechnung schriftlich an die Werkstatt gerichtet werden.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Reklamation, gelten die Rechnung, die gelieferten Teile sowie die ausgeführten Arbeiten als vorbehaltlos angenommen.

Die Einreichung einer Reklamation entbindet den Kunden nicht automatisch von der Verpflichtung zur Zahlung der unbestrittenen Beträge.

16. Herausgabe ausgebauter Teile

Der Kunde kann spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs die Herausgabe der ausgebauten Teile verlangen.

Dies gilt nicht für Austauschteile, Pfandteile, Garantieteile, Teile, die an Lieferanten, Hersteller oder Versicherungen zurückgesendet werden müssen, oder Teile, die aus Sicherheits-, Hygiene- oder Umweltgründen entsorgt werden müssen.

Teile, die bei der Rückgabe des Fahrzeugs nicht ausdrücklich verlangt werden, können gemäß den geltenden Vorschriften entsorgt, recycelt oder anderweitig behandelt werden.

B. ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE, ERSATZTEILE UND ZUBEHÖR

17. Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör, Reifen, Ausrüstungen und Waren durch die Werkstatt.

Reparatur- oder Wartungsarbeiten, die nach der Übergabe eines verkauften Fahrzeugs durchgeführt werden, unterliegen weiterhin den Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen.

18. Zustandekommen des Kaufvertrags

Der Kaufvertrag kommt durch die Unterzeichnung eines Bestellformulars, eines angenommenen Kostenvoranschlags, eines Kaufvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments zustande.

Mit der Unterzeichnung des Bestellformulars erteilt der Kunde einen verbindlichen Auftrag und akzeptiert die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sofern nicht anders angegeben, sind Preisangebote einen Monat ab ihrem Ausstellungsdatum gültig.

19. Verkaufspreis

Der Verkaufspreis entspricht dem im Bestellformular oder auf der Rechnung angegebenen Preis.

Für Verbraucher wird der Preis, soweit gesetzlich vorgeschrieben, einschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern angegeben. Für gewerbliche Kunden kann der Preis netto zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.

Steuern, Zulassungskosten, Verwaltungskosten, Kosten für die Inverkehrsetzung, Transportkosten, technische Kontrollen, Homologationen oder besondere Dokumente können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern dies angegeben oder vereinbart wurde.

Erhöht sich nach Auftragserteilung der Einkaufspreis, den die Werkstatt an einen Lieferanten, Hersteller, Importeur oder sonstigen Zwischenhändler zahlen muss, erheblich, wird die Werkstatt den Kunden darüber informieren.

Übersteigt die Preiserhöhung 5 % des vereinbarten Gesamtpreises, kann der Verbraucher – sofern gesetzlich vorgesehen – die Bestellung innerhalb der von der Werkstatt mitgeteilten Frist kostenfrei stornieren.

20. Anzahlung

Die Werkstatt kann bei der Bestellung eines Fahrzeugs, eines Ersatzteils, eines Zubehörteils oder einer Ware eine Anzahlung verlangen.

Beim Verkauf eines Fahrzeugs kann die Anzahlung bis zu 30 % des Verkaufspreises betragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Solange die vereinbarte Anzahlung nicht geleistet wurde, ist die Werkstatt nicht verpflichtet, das betreffende Fahrzeug, die Ersatzteile oder das Zubehör zu bestellen.

Bei einer ungerechtfertigten Stornierung nach verbindlicher Bestellung durch den Kunden kann die Werkstatt die Anzahlung als Entschädigung einbehalten, unbeschadet ihres Rechts, einen höheren nachweisbaren Schaden geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

21. Lieferung

Lieferfristen werden lediglich unverbindlich angegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Frist vereinbart wurde.

Die Werkstatt haftet nicht für Verzögerungen, die auf Hersteller, Lieferanten, Transportunternehmen, Behörden, Zulassungsverfahren, Finanzierungsverzögerungen, Nichtverfügbarkeiten, Importvorgänge, Zollabfertigungen oder andere Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen sind.

Die Lieferung erfolgt am Sitz oder in der Niederlassung der Werkstatt, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug oder die Ware innerhalb der von der Werkstatt mitgeteilten Frist abzunehmen.

Bei Nichtabholung können nach vorheriger Mahnung Stand- oder Lagerkosten berechnet werden.

22. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, ist der Kaufpreis vollständig vor oder spätestens bei der Übergabe zu bezahlen.

Das Fahrzeug, die Ersatzteile, das Zubehör oder die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten Eigentum der Werkstatt.

Die Werkstatt ist berechtigt, die Übergabe bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern.

Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt mit der Übergabe oder Bereitstellung des Fahrzeugs beziehungsweise der Ware, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

23. Inzahlungnahme eines Fahrzeugs

Akzeptiert die Werkstatt die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs, erfolgt diese auf Grundlage des festgestellten Zustands und der vom Kunden bereitgestellten Informationen.

Das in Zahlung gegebene Fahrzeug muss in dem vereinbarten Zustand übergeben werden und sämtliche Dokumente, Schlüssel, Bescheinigungen, Wartungshefte, Prüfbescheinigungen, Zubehörteile, Räder, Ausstattungen und sonstige in der Vereinbarung aufgeführte Elemente enthalten.

Jede Veränderung, Beschädigung, ungewöhnliche Abnutzung, erhebliche Mehrkilometerleistung, versteckte Mängel oder fehlende Dokumente zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung und der tatsächlichen Übergabe kann zu einer Reduzierung des Inzahlungnahmepreises oder zur Ablehnung der Inzahlungnahme führen.

24. Gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie

Verkäufe an Verbraucher unterliegen den jeweils geltenden zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Jede zusätzliche kommerzielle Garantie muss Gegenstand eines gesonderten schriftlichen Dokuments sein, in dem Dauer, Umfang, Ausschlüsse und Bedingungen der Garantie genau festgelegt werden.

Bei Gebrauchtfahrzeugen kann der Umfang der Gewährleistung je nach Alter, Laufleistung, Fahrzeugzustand, Verkaufsbedingungen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften variieren.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:

  • normaler Verschleiß;

  • Verschleißteile;

  • vor dem Verkauf mitgeteilte Mängel;

  • Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung;

  • mangelnde Wartung;

  • Eingriffe durch Dritte;

  • Unfälle;

  • nicht genehmigte Änderungen;

  • eine Nutzung, die nicht den vorgesehenen Bedingungen entspricht.

25. Reifen

Betrifft der Verkauf ein Fahrzeug mit Reifen oder den Verkauf von Reifen, werden die Informationen zur Energiekennzeichnung der Reifen dem Kunden gemäß den geltenden europäischen Vorschriften zur Verfügung gestellt.

Der Kunde kann vor dem Kauf die verfügbaren Informationen über die Eigenschaften der Reifen anfordern.

C. ERSATZFAHRZEUG / MIETFAHRZEUG

26. Bereitstellung

Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs erfolgt niemals automatisch. Sie hängt von der Verfügbarkeit der Werkstatt, einer vorherigen Vereinbarung sowie den Bedingungen von Versicherungen, Leasinggesellschaften, Flottenverwaltungen oder sonstigen Kostenträgern ab.

Für die Bereitstellung kann ein gesondertes Dokument erstellt werden, das insbesondere folgende Angaben enthält:

  • Identität des Kunden;

  • bereitgestelltes Fahrzeug;

  • Dauer der Nutzung;

  • Kilometerstand;

  • Kraftstoff- bzw. Ladezustand;

  • Zustand des Fahrzeugs;

  • gegebenenfalls hinterlegte Kaution;

  • Selbstbeteiligungen;

  • Rückgabebedingungen;

  • eventuelle Kosten.

Der Kunde bestätigt, das Fahrzeug in äußerlich ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben, sofern keine schriftlichen Vorbehalte bei der Übergabe festgehalten wurden.

Mit der Überlassung des Fahrzeugs gehen Verwahrung, Nutzung und Verantwortung für das Fahrzeug während der gesamten Dauer der Überlassung auf den Kunden über.

27. Nutzung des Ersatzfahrzeugs

Der Kunde verpflichtet sich, das Ersatzfahrzeug ordnungsgemäß, sorgfältig und unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu nutzen.

Insbesondere ist es untersagt:

  • das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung der Werkstatt an Dritte zu verleihen, zu vermieten oder anderweitig zur Verfügung zu stellen;

  • das Fahrzeug für Wettbewerbe, entgeltliche Transporte oder sonstige nicht genehmigte Zwecke zu verwenden;

  • das vereinbarte Nutzungsgebiet ohne vorherige Zustimmung zu verlassen;

  • im Fahrzeug zu rauchen;

  • gefährliche oder stark verschmutzende Güter zu transportieren;

  • Fahrzeugausstattungen zu verändern oder auszubauen;

  • das Fahrzeug trotz Warnmeldungen, Pannen, roter Kontrollleuchten, Reifenschäden, Unfällen oder technischen Problemen weiter zu benutzen.

Der Kunde hat die Werkstatt unverzüglich über jeden Unfall, jede Panne, Beschädigung, jeden Diebstahl, Schlüsselverlust, Verkehrsverstoß oder jedes andere Ereignis zu informieren, das das Fahrzeug betrifft.

28. Versicherung, Bußgelder und Kosten

Während der gesamten Dauer der Fahrzeugüberlassung trägt der Kunde die Verantwortung für das Fahrzeug sowie für Schäden, die durch oder am Fahrzeug entstehen, sofern kein nachgewiesenes Verschulden der Werkstatt vorliegt.

Der Kunde trägt insbesondere:

  • Selbstbeteiligungen aus Versicherungsverträgen;

  • nicht durch Versicherungen gedeckte Schäden;

  • Reinigungskosten;

  • Kraftstoff- oder Ladekosten;

  • Mautgebühren;

  • Bußgelder;

  • Verwaltungskosten;

  • Abschleppkosten;

  • Kosten aufgrund verlorener Schlüssel oder Dokumente;

  • Schäden im Innen- oder Außenbereich;

  • Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung.

Die Werkstatt kann eine Kaution oder Sicherheitsleistung verlangen.

Diese Kaution kann zur Deckung von Schäden, Kosten, Selbstbeteiligungen, verspäteter Rückgabe, fehlendem Kraftstoff, Reinigungsaufwand oder sonstigen vom Kunden geschuldeten Beträgen verwendet werden.

29. Rückgabe des Ersatzfahrzeugs

Das Ersatzfahrzeug ist am vereinbarten Datum, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Ort im gleichen Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung.

Das Fahrzeug ist sauber zurückzugeben und muss sämtliche Dokumente, Schlüssel, Zubehörteile sowie den vereinbarten Kraftstoff- oder Ladezustand aufweisen.

Jede verspätete Rückgabe kann nach dem geltenden Tagessatz berechnet werden, wobei jeder begonnene Tag als voller Tag in Rechnung gestellt werden kann.

Bei Nichtrückgabe, verspäteter Rückgabe oder Rückgabe eines beschädigten oder unvollständigen Fahrzeugs kann die Werkstatt dem Kunden die Kosten für Reparatur, Ersatz, Reinigung, Nutzungsausfall, Abschleppdienst, Transport oder sonstige hierdurch entstehende Kosten in Rechnung stellen.

D. PERSONENBEZOGENE DATEN

30. Datenschutz

Die Werkstatt verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Erstellung von Kostenvoranschlägen, Reparaturaufträgen, Kaufverträgen, Rechnungen, Garantien, Ersatzfahrzeugen, Schadensfällen sowie der Zusammenarbeit mit Versicherungen, Sachverständigen, Flottenmanagern, Behörden, der Buchhaltung, dem Forderungsmanagement und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

Soweit erforderlich, können personenbezogene Daten an Versicherungen, Sachverständige, Leasinggesellschaften, Flottenmanager, Lieferanten, Hersteller, Subunternehmer, Treuhänder, Rechtsanwälte, Behörden oder andere zuständige Stellen übermittelt werden.

Der Kunde verfügt über die nach den geltenden Datenschutzvorschriften vorgesehenen Rechte, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch sowie – im gesetzlich zulässigen Rahmen – auf Löschung seiner Daten.

Ist auf dem Betriebsgelände oder den Parkplätzen der Werkstatt eine Videoüberwachung installiert, dient diese dem Schutz von Personen und Eigentum und erfolgt unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

31. Höhere Gewalt

Die Werkstatt haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen, die auf Ereignisse außerhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen sind, insbesondere Brände, Überschwemmungen, Streiks, Unfälle, Pandemien, größere technische Störungen, Lieferengpässe, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen, behördliche Entscheidungen, IT-Probleme, Naturkatastrophen oder sonstige Fälle höherer Gewalt.

32. Haftung

Die Haftung der Werkstatt kann nur bei nachgewiesenem Verschulden geltend gemacht werden.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Werkstatt nicht für indirekte Schäden, Betriebsunterbrechungen, Umsatzverluste, Einkommensverluste, Nutzungsausfälle, Folgekosten oder sonstige wirtschaftliche Schäden des Kunden.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

33. Mediation und gütliche Streitbeilegung

Im Falle einer Streitigkeit wird der Kunde gebeten, zunächst die Werkstatt zu kontaktieren, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen.

Handelt der Kunde als Verbraucher, kann er sich gegebenenfalls an die in Luxemburg zuständigen Stellen für Verbraucherschlichtung wenden.

34. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen luxemburgischem Recht.

Für gewerbliche Kunden sind ausschließlich die zuständigen luxemburgischen Gerichte am Sitz oder an der Niederlassung der Werkstatt zuständig, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

35. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder mit zwingendem Recht unvereinbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt wirksam.

Die betreffende Bestimmung wird soweit möglich durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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